Mit der Frage der Betriebsgefahr hatte sich der BGH zu befassen (NJW 2016, 1162 = NZV 2016, 165 = DAR 2016, 261). Dort war es beim Befüllen des Öltanks auf dem Grundstück des Klägers aus einem auf einer öffentlichen Straße abgestellten Tanklastwagen zum Austreten von Öl gekommen. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauchs die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, sei das dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen. Das Merkmal des § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" sei weit auszulegen. Es komme maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug könne zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten ausführe. Beim stehenden Fahrzeug sei das auch dann gegeben, wenn das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Es genüge allerdings nicht, dass der Motor des Kraftfahrzeugs für den Betrieb der Ölpumpe eingesetzt wurde. Hier sei vielmehr maßgeblich, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus der Kläger abgestellt war und eine undichte Stelle in einem Schlauchstück vor der Schlauchtrommel beim Entladen eine Ölfontäne verursachte, die sowohl zu einer Ölverschmutzung der öffentlichen Straße als auch zur Beschädigung des Hausgrundstücks der Kläger führte (Abgrenzung zu BGHZ 71, 212).

 

Hinweis:

Eingehende Darstellung der Haftung für Betriebsgefahr bei Burmann/Jahnke DAR 2016, 313. Zu Rechtsfragen rund um das Thema "automatisiertes Fahren" Weber NZV 2016, 249, Schrader DAR 2016, 242 und Ternig zfs 2016, 303.

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