Das Erbrecht ordnet eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge an; mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes mit allen Aktiva und Passiva auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, z.B. hinsichtlich des Eigentums an Sachen, der Inhaberschaft an Rechten und als Vertragspartei von Vertragsverhältnissen (MüKo-BGB/Leipold, § 1922 BGB Rn 20). Dieses Prinzip beansprucht auch Geltung für Rechtspositionen des "digitalen Nachlasses", wie z.B. das Eigentum an IT-Hardware und Datenträgern, Verträge über Telekommunikationsleistungen oder Internetdienstleistungen wie E-Mail oder Cloud, Verträge betreffend die Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken oder die Einräumung von Nutzungsrechten.

 

Hinweis:

Vererblich sind auch Urheberrechte an Texten und Bildern des Erblassers, z.B. Videos, Nutzungsrechte des Erblassers an Werken Dritter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 72 UrhG, § 31 UrhG, jeweils i.V.m. § 28 Abs. 1 UrhG) und Markenrechte (vgl. §§ 3 ff., 27 MarkenG), ebenso Rechte an Domains.

Einige Ausnahmen von der Universalsukzession sind gesetzlich geregelt oder anderweitig rechtlich anerkannt. So sind etwa Beteiligungen persönlich haftender Gesellschafter an Personengesellschaften, sofern keine besondere gesellschaftsvertragliche Regelung besteht, nicht durch Gesamtrechtsnachfolge vererblich (Palandt/Weidlich, § 1922 BGB Rn 14 ff.). Unvererblich sind die

Darüber hinaus steht es den Parteien eines Vertrags grundsätzlich frei, vertragliche Rechte durch Vereinbarung unvererblich zu stellen. So kann etwa vereinbart werden, dass vertragliche Nutzungsrechte mit dem Tod enden oder Benutzerkonten mit allen Inhalten und Daten mit dem Tod des Nutzers zu löschen sind und diesbezügliche Rechte des Erblassers nicht auf den Erben übergehen (vgl. Gloser MittBayNot 2016, 12, 14).

Nach allgemeiner Auffassung sind auch höchstpersönliche Rechte und Rechtspositionen nicht vererblich. Der Sinn der Vorschriften, die bestimmte Positionen dem Übergang kraft Erbfolge entziehen, liegt ebenfalls in der Anerkennung eines besonderen individuellen Bezugs. Dieses Prinzip kommt wohl auch in § 399 BGB zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift können Forderungen nicht abgetreten werden, wenn ein Wechsel des Gläubigers den Inhalt der Forderung verändern würde. Entsprechend sind Rechtspositionen höchstpersönlicher Natur so stark von der Person des Erblassers geprägt, dass sie nicht ohne eine Änderung ihres Gehalts auf den Erben übergehen könnten. Dies dürfte als allgemeiner Rechtsgrundsatz anzusehen sein, der es rechtfertigt, höchstpersönliche Rechte von der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auszunehmen. Als höchstpersönliche Rechte anerkannt sind z.B. das Namensrecht und ideelle Komponenten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Palandt/Weidlich, § 1922 BGB Rn 36; MüKo-BGB/Leipold, § 1922 BGB Rn 98 ff.).

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