Nach einer Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (BAK: 1,53 ‰) kann trotz Vorliegen eines Regelfalls von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn der Angeklagte die Zeit bis zur Hauptverhandlung genutzt hat, um eine mehrmonatige Verkehrstherapie mit 12 Einzelgesprächen von je 60 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren zu je 90 Minuten Dauer bei einem Verkehrspsychologen und Suchtberater durchzuführen (AG Tiergarten BA 52, 224 = StRR 2015, 192/VRR 7/2015, 12 [jew. Burhoff]).

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