Bekanntlich hat der BGH entschieden, dass ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, nicht Führer des Kfz i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO ist (BGHSt 59, 311 = NJW 2015, 1124 m. Anm. Gübner = NZV 2015, 145 m. Anm. Ternig = DAR 2015, 97 = zfs 2015, 111 = VRR 2/2015, 13/StRR 2015, 74 [jew. Deutscher]). Zur Klarstellung weist das OLG Stuttgart (DAR 2015, 410 m. Anm. Weigel = VRR 5/2015, 14 [Deutscher]) darauf hin, dass ein Fahrlehrer, der einen Fahrschüler auf einer Ausbildungsfahrt begleitet, gleichwohl Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 StVO ist und somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO begehen kann, wenn er seine Verpflichtung, eine Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu verhindern, schuldhaft verletzt (hier: Unfall auf einer schmaler Straße als Folge mangelnden Eingreifens des Fahrlehrers).

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