a) Absehen von der Entziehung trotz Regelfalls

Nach einer Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (BAK: 1,53 ‰) kann trotz Vorliegen eines Regelfalls von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn der Angeklagte die Zeit bis zur Hauptverhandlung genutzt hat, um eine mehrmonatige Verkehrstherapie mit 12 Einzelgesprächen von je 60 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren zu je 90 Minuten Dauer bei einem Verkehrspsychologen und Suchtberater durchzuführen (AG Tiergarten BA 52, 224 = StRR 2015, 192/VRR 7/2015, 12 [jew. Burhoff]).

b) Isolierte Sperrfrist ohne Regelfall

Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kfz erforderlich. Es liegt zwar bei typischen Verkehrsdelikten nahe, zu denen auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, dass der Täter zum Führen eines Kfz ungeeignet ist und daher eine isolierte Sperre anzuordnen ist. Dies macht jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Begründung nicht entbehrlich (BGH NZV 2015, 252 Ls.).

c) Nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist

Die Teilnahme an dem Seminar "Leipzig 2000" und ergänzend an Einzelsitzungen soll bei einem durch eine Haaranalyse belegten nur noch gelegentlichen Konsum von Alkohol eine Verkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 18 auf 12 Monate rechtfertigen (AG Leipzig NZV 2015, 404).

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