Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt im Hinblick auf die Anordnung von Abschleppmaßnahmen i.d.R. eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diese Abwägung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene ein mit dem Zeichen 283 angeordnetes absolutes Halteverbot nicht befolgt (OVG Bremen NZV 2015, 358). Demgegenüber sieht das OVG Greifswald (NJW 2015, 2519 Ls.) das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar an, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies sei beim Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall. Die Funktion eines Fußgängerbereichs soll bereits dann beeinträchtigt sein, wenn die Fläche für die potentielle Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt wird.

 

Literaturhinweis:

Überblick zu neuerer Rechtsprechung zum Abschleppen von Kfz bei Koehl DAR 2015, 224.

Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

ZAP 21/2015, S. 1125 – 1138

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