(LAG Köln, Urt. v. 27.5.2021 – 6 Sa 1260/20) • Gemäß § 314 Abs. 2 BGB ist eine außerordentliche Kündigung erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig, wenn der zur Begründung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht besteht. Gleiches gilt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die ordentliche Kündigung. Auch im Rahmen einer Kündigung gegenüber einem gewerblichen Arbeitnehmer, der in einer emotional aufgeheizten Situation betriebs- und arbeitsplatzbezogene Kritik äußert und dabei diese Kritik überspitzt an Vorgesetzten und Kollegen festmacht, ist der vorherige Ausspruch einer Abmahnung notwendig. Bei Prüfung der für das Erfordernis der Abmahnung wesentlichen Kriterien ist im Grundsatz davon auszugehen, dass jedes willensbestimmte Verhalten eines Arbeitnehmers künftig abänderbar und demnach regelmäßig abmahnungsfähig und abmahnungsbedürftig ist. Die betriebsbedingte Kündigung stellt keinen Auffangtatbestand für diejenigen Sachverhalte dar, in denen die Tatsachen zur Begründung einer misslungenen fristlosen oder ordnungsgemäß verhaltensbedingten Kündigung nicht ausreichen. Dringende betriebliche Erfordernisse müssen demzufolge von den nur vorgeschobenen Gründen hinreichend getrennt werden.

ZAP EN-Nr. 553/2021

ZAP F. 1, S. 1003–1003

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