Mehrere Kinder haften gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB als Teilschuldner nach Maßgabe ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse auf Elternunterhalt (vgl. BGH FamRZ 2004, 186). Wird ein Kind in Anspruch genommen, gehört daher zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs gegen dieses Kind auch die Begründung seiner Haftungsquote. Dazu sind im Verfahren gegen ein Kind auch Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der übrigen Geschwister zwingend erforderlich.

 

Praxishinweis:

Werden diese Angaben trotz vorheriger Aufforderung erst innerhalb des gerichtlichen Verfahrens gemacht, können die Kosten des Verfahrens nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG dem unterhaltsberechtigten Antragsteller auferlegt werden.

Geschwister sind deshalb auch untereinander zur Auskunft verpflichtet (BGH FamRZ 2003, 1836), wobei auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des jeweiligen Ehegatten besteht (s. BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08, NJW 2011, 226 und OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2010 – II-5 WF 157/10, FamRZ 2011, 1302), da auch dessen Einkünfte über den Familienunterhalt von Bedeutung sein können.

 

Praxishinweis:

Die anteilige Haftung aller Kinder kann auch als Grund für die Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger (§ 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII) von Bedeutung sein (BGH, Beschl. v. 8.7.2015 – XII ZB 56/14, FamRZ 2015, 1467).

Autor: Dr. Wolfram Viefhues, Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

ZAP F. 11, S. 1051–1058

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