Verwandte in gerader Linie – also Eltern und Kinder – sind wechselseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Die Unterhaltsverpflichtung trifft also nicht nur die Eltern gegenüber ihren – minderjährigen und volljährigen – Kindern (s. dazu Viefhues ZAP F. 11, S. 1391 ff., 1411 ff.), sondern umgekehrt auch die Kinder gegenüber ihren Eltern. Der Unterhaltsanspruch richtet sich auf den angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB).

 

Hinweis:

Vom Gesetzgeber wird jedoch unterhaltsberechtigten Eltern gegenüber Kindern eine relativ schwache Rechtsposition zugewiesen. Denn die Eltern gehen im Rang nicht nur den minderjährigen sowie volljährigen Kindern und Ehegatten der Unterhaltspflichtigen nach, sondern stehen im Rang auch hinter deren Enkeln (§ 1609 BGB).

Mit der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge hat der Gesetzgeber außerdem deutlich gemacht, dass jeder Einzelne für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorsorgen sollte. Die Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII) verdeutlicht weiterhin die Zielvorstellung des Gesetzgebers, bei der Frage, ob und inwieweit Eltern gegenüber ihren Kindern Unterhaltsansprüche geltend machen können, die Nachrangigkeit dieses Anspruchs ebenso wie die besondere Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen zu beachten (BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1055 m. Anm. Klinkhammer).

Maßgebliche Eckpunkte für jeden Unterhaltsanspruch – und damit auch für den Elternunterhalt – sind

  • der Bedarf des Unterhaltsberechtigten (s. III.),
  • seine aktuelle Bedürftigkeit aufgrund nicht ausreichender eigener Einkünfte und eigenen Vermögens (s. IV.),
  • die aktuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, § 1603 BGB.

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