So wie einerseits die Miete von beiden Ehegatten gesamtschuldnerisch aufzubringen ist, so muss andererseits auch die Mieterhöhung nicht nur dem die Wohnung weiternutzenden Ehegatten, sondern auch dem ausgezogenen Ehegatten zugestellt werden, um wirksam zu werden. Ein nur an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten gerichtetes Erhöhungsverlangen ist unwirksam (BayObLG 1983, 71 = WuM 1983, 107).

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