Der BGH (Urt. v. 27.4.2021 – XI ZR 26/20, ZAP EN-Nr. 380/2021) hatte eine AGB-Klausel, mit der die Änderungen der AGB der dort beklagten Bank mittels Zustimmungsfiktion herbeigeführt werden sollten, für unwirksam erachtet. Eine andere Bank kam sodann auf die Idee, neben der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden über sein Online-Banking-Programm auch noch die konkludente Zustimmung durch Weiternutzung des Bankkontos zu regeln. Diese Praxis mahnte der Dachverband der Verbraucherzentralen (vzbv e.V.) als gesetzeswidrige Vertragsklausel ab. Da keine Unterwerfung erfolgte, beantragte der vzbv e.V. den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das LG Hannover (Urt. v. 28.11.2022 – 13 O 173/22) erließ. Für das Gericht ergab sich der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG, §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die von der beklagten Bank mit Schreiben vom 20.9.2022 angekündigte Auslegung des Verhaltens ihrer Kunden verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Abweichung von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sowie unangemessene Benachteiligung). Wie der BGH in dem eingangs erwähnten Verfahren bereits ausgeführt hat, stellt das Schweigen des Verwendungsgegners der AGB im Rechtsverkehr grds. keine Annahme dar. Die dadurch (bloß unterstellte) konkludente Zustimmung weicht nach den Ausführungen des LG Hannover ebenfalls vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung sei nicht widerlegt, wenn dem Kunden als Verbraucher die Last auferlegt werde, der Vertragsänderung widersprechen zu müssen. Bleibt der Kunde in Bezug auf die erwartete ausdrückliche Zustimmung schlicht untätig und nutze er lediglich sein Konto durch die Inanspruchnahme vertraglich geschuldeter Leistungen wie gewohnt weiter, so gehe die Beklagte von einer konkludenten Zustimmung auch in den Fällen aus, in denen der Verbraucher eine solche Zustimmung bislang gerade nicht erteilt hat und auch nicht erteilen will. Dies laufe wie in dem vom BGH entschiedenen Fall auf die Fiktion einer Annahme durch Schweigen hinaus. Die Realakte (Kontonutzungen) hätten insofern keinen Erklärungsgehalt, der einer ausdrücklichen Zustimmung gleichkommt.

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