Als Teil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes ist die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit staatlich zu überwachen (Höpfner/Daum, RdA 2019, 270, 274). Der Arbeitgeber muss der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (in NRW die Bezirksregierung) auf Verlangen jederzeit nachweisen können, dass er alle arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einhält. Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen das ArbZG drohen dem Arbeitgeber nach Schwere des Falls gem. § 22 Abs. 2 ArbZG Bußgelder zwischen 80 EUR und 30.000 EUR. Dabei entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Fall einer besonders schwerwiegenden ordnungswidrigen Handlung steht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr im Raum (§ 23 ArbZG). Ein Arbeitgeber verhält sich beispielsweise ordnungswidrig, wenn er:

  • Mitarbeiter dazu anhält, die zugelassene Höchstarbeitszeit zu überschreiten,
  • Pausenvorschriften ignoriert,
  • Anordnungen von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht Folge leistet oder
  • Mitarbeitern die Mindestruhezeit nicht gewährt.

Mit Blick auf die vom BAG vorgenommene Herleitung der allgemeinen Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung aus dem ArbSchG folgt, dass einem Arbeitgeber bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung nicht unmittelbar Bußgelder drohen, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt. Das ArbSchG normiert – ebenso wie andere Gesetze – keinen entsprechenden Bußgeldtatbestand.

Die generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach dem ArbSchG unterliegt einem anderen Kontrollsystem als das Arbeitszeitrecht und die Aufzeichnungspflicht für Mehrarbeit. Während der Verstoß gegen § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG nach § 22 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ArbZG bußgeldbewehrt ist (wie auch die speziellen Aufzeichnungspflichten, vgl. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 GSA Fleisch, §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 MiLoG, §§ 19 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 AEntG sowie § 16 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 2, § 17c Abs. 1 AÜG), gilt dies im Fall eines Verstoßes gegen § 3 ArbSchG nicht. Hier ist zunächst eine behördliche Anordnung gem. § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ArbSchG notwendig. Bußgeldbewehrt ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 ArbSchG erst eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung. Zum anderen schließen § 17 Abs. 1 ArbZG und § 21 ArbSchG nicht aus, dass nach jeweiligem Landesrecht unterschiedliche Behörden für die Durchsetzung des ArbZG und des ArbSchG zuständig sind. Für die Beschäftigten des Bundes hat der Bundesgesetzgeber in § 17 Abs. 3 ArbZG und § 21 Abs. 5 S. 1 ArbSchG sogar selbst unterschiedliche Zuständigkeiten bestimmt. Die vom BAG vertretene („unionskonforme”) Auslegung hat also die – sachlich nicht zu erklärende – Konsequenz, dass unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Befugnissen dafür zuständig sind, die Einhaltung der Arbeitszeiterfassungspflichten zu überwachen (Höpfner/Schneck, NZA 2021, 1, 85).

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