Nach § 3 Abs. 4 ProdSG ist bei der Bereitstellung eines Produkte auf dem Markt eine diesbezügliche Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des Produktes bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten. Dies gilt nur dann nicht, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG andere Regelungen vorgesehen sind.

In einem Verfahren vor dem LG Essen (Urt. v. 11.3.2020 – 44 O 40/19) war es um ein (wie sich später herausstellte) britisches Gerät "L1 CO Alarm Gas Melder Kohlenmonoxid Gaswarner Warnmelder" gegangen. Das entsprechende Gerät war dem Käufer geliefert worden, ohne dass eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt worden war. Die gesamte Verpackung inklusive der sicherheitsrelevanten Informationen war nicht in deutscher Sprache gehalten gewesen. Das LG Essen hatte den Verkäufer wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 ProdSG antragsgemäß verurteilt.

Zuletzt hatte sich das LG Dortmund (Urt. v. 26.1.2021 – 25 O 192/20) mit der vorgenannten Regelung des ProdSG zu befassen gehabt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte betrieb eine Vertriebsplattform, auf der er Gegenstände ein- und verkaufte. Dort präsentierte er in deutscher Sprache ein Produkt X. Zu den von dem Beklagten benannten positiven Wirkungen dieses Produktes X gehörten u.a. die "Wiederherstellung des jugendlichen Glanzes der Haut". Der Beklagte führte dort ferner aus: "Beschreibung nur in englischer Sprache verfügbar". Wegen Verstoßes gegen die eingangs genannte Norm des § 3 Abs. 4 ProdSG mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da der Beklagte eine solche Erklärung jedoch nicht abgab, erhob die Klägerin Klage. Unter anderem beantragte sie, es dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das Gerät X ohne eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zu vertreiben.

Das LG Dortmund verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Verwendung des streitgegenständlichen Produktes Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten seien, sodass eine deutsche Gebrauchsanweisung verpflichtend beigefügt werden müsse. Dies folge u.a. daraus, dass auf den S. 5 ff. der englischen Gebrauchsanleitung zahlreiche Warn- und Sicherheitshinweise aufgeführt seien. Der Einwand des Beklagten, dass sich die von der Klägerin vorgelegte englische Sprachversion der Gebrauchsanleitung konträr zu dem Grundsatz verhalte, dass die Gerichtssprache deutsch sei, wurde von dem Gericht zurückgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass es insoweit zu einem substantiierten Vortrag gehöre, dass die Klägerin die originale Gebrauchsanweisung vorlege. Im Übrigen gehe bereits aus den in der englischen Fassung der Gebrauchsanweisung (S. 5 ff.) verwendeten Symbolen hervor, dass es bestimmte Gefahren gebe, die bei der Verwendung zu beachten seien. Es hätte insofern an dem Beklagten gelegen, substantiiert darzulegen, dass und warum aus diesen in jeder Sprache zu verstehenden Symbolen nicht folge, dass bei der Verwendung bestimmte Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten seien. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass sich der Beklagte widersprüchlich verhalte: Einerseits berufe er sich darauf, dass die Gerichtssprache deutsch sei, andererseits sei er jedoch der Ansicht, dass seine aus § 3 Abs. 4 ProdSG folgende Verpflichtung zur Vorlage einer deutschen Gebrauchsanweisung allein durch den Verweis auf eine englischsprachige Anleitung erfüllt werde.

Der Beklagte hatte ferner bestritten, dass eine Lieferung ohne deutsche Gebrauchsanleitung erfolgt sei. Dieses Bestreiten wies das Gericht zurück. Der Kläger habe unter Vorlage der Verkaufsanzeige substantiiert dargestellt, dass darin ausgewiesen sei, dass eine Beschreibung nur auf Englisch verfügbar sei. Es wäre daher die Aufgabe des Beklagten gewesen, die deutsche Gebrauchsanweisung vorzulegen, was er jedoch nicht getan hatte.

Diese Entscheidungen bestätigen, dass die Gerichte die Regelung des § 3 Abs. 4 ProdSG, die dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit dient, konsequent umsetzen. Unternehmen, die sicherheitsrelevante Produkte in Deutschland anbieten bzw. vertreiben und diese Produkte aus dem nicht deutschsprachigen Ausland beziehen, sollten daher bereits bei dem Erwerb dieser Produkte darauf achten, dass zum Lieferumfang auch eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung gehört. Hierbei dürfte eine Gebrauchsanleitung, die in zahlreichen Sprachen, u.a. in deutscher Sprache, verfasst ist, ausreichen. Gebrauchsanleitungen, die jedoch keine deutsche Sprachfassung auffassen, werden von den Gerichten als unzureichend qualifiziert. Hieran ändert auch der Umstand, dass eine englische Sprachfassung von den meisten Nutzern verstanden werden dürfte, nichts.

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