(AG Eschweiler, Beschl. v. 8.3.2021 – 25 C 165/20) • Für die Tatsache, dass durch die Corona-Pandemie absolut weniger Wohnungen zur Verfügung stehen, gibt es keine Anhaltspunkte, da die Einschränkungen Mieter und Vermieter gleichermaßen betreffen. Somit ist ab Abschluss eines Räumungsvergleichs der Mieter verpflichtet, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, wobei er sich bei der Suche grds. nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken darf. Vielmehr muss der Mieter substantiiert darlegen, um welche Wohnungen er sich beworben hat und aus welchen Gründen eine Anmietung gescheitert ist.

ZAP EN-Nr. 524/2021

ZAP F. 1, S. 965–965

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