(OLG Dresden, Urt. v. 20.8.2020 – 4 U 784/20) • Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "Pop-up"-Fenster erfolgen. Hat ein Nutzer mit einem Post gegen das in Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks postulierte Verbot von Hassrede verstoßen, so stellt die Löschung dieses Posts für sich genommen keinen ersatzfähigen Schaden dar. Weil der Netzwerkbetreiber mit der Sperrung keine Rechtsverletzung begangen hat, stehen Nutzer weder Wiederherstellungs-, Unterlassungs- noch Schadenersatzansprüche zu. Auskunftsansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks, ob und durch welches beauftragte Drittunternehmen die Löschung eines Beitrags vorgenommen wurde, kommen mangels einer schuldrechtlichen Sonderbindung nicht in Betracht.

ZAP EN-Nr. 475/2020

ZAP F. 1, S. 1007–1007

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge