Trägt das unterhaltspflichtige Kind für den im Heim wohnenden unterhaltsberechtigten Elternteil aus freien Stücken zusätzliche Aufwendungen wie Radiogebühren, Geschenke für Pflegepersonal, Wäschepflege, ergänzende Nahrung, Lesestoff, Kosmetika usw., so mindern diese Ausgaben das zur Verfügung stehende Einkommen, auch wenn es sich um Sonderbedarf handelt (OLG Hamm, Urt. v. 2.11.2004 – 3 UF 263/00, NJW 2005, 369 ff.; Hauß, Elternunterhalt – Grundlagen und anwaltliche Strategien, 5. Aufl. 2015, Rn 521).

Fallen für Besuche des unterhaltspflichtigen Kindes beim unterhaltsberechtigten Elternteil erhebliche Fahrtkosten an, stellt sich die Frage, ob diese als unterhaltsrechtlich relevante Unkosten vorab abgezogen werden können. Der BGH hat die Besuche als sittliche Verpflichtung angesehen, die auch dem Unterhaltsberechtigten zugutekommen und vergleichbar dem Umgang mit minderjährigen Kindern unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallen (BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII ZR 17/11, FamRZ 2013, 868 Rn 30, Staudinger/Klinkhammer [2018] BGB § 1603 Rn 227). Da auch die Pflege des Kontakts zu den Eltern vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasst ist, sind daher auch als besondere Belastungen angemessene Fahrtkosten für den Besuch der im Pflegeheim untergebrachten Mutter vom Einkommen abzuziehen. Es kann nicht verlangt werden, diese aus dem Selbstbehalt zu tragen (OLG Köln, Urt. v. 5.7.2001 – 14 UF 13/01, FamRZ 2002, 572; Hauß, a.a.O. Rn 505 ff.).

Autor: Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer Aufsicht führender RiAG a.D., Gelsenkirchen

ZAP F. 11, S. 1003–1016

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