Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsfähigkeit des Kindes beim Elternunterhalt

 

Verfahrensgang

AG Herne (Urteil vom 12.05.2000; Aktenzeichen 17 F 41/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - FamG - Herne vom 12.5.2000 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.920,85 Euro zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 3.027,87 Euro seit dem 8.2.2000.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch mit Ausnahme der Gerichtskosten des ersten Berufungsrechtszuges, die niedergeschlagen werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F.):

I. Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.

Die am 1.5.1909 geborene Mutter der Beklagten lebte seit Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Die Kosten des Heimaufenthalts konnten durch die von ihr bezogene Rente, das Pflegegeld und das Pflegewohngeld nur teilweise bestritten werden. Es verblieb ein ungedeckter Betrag von mehr als 2.400 DM monatlich, in dessen Höhe der Kläger der Mutter Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege leistete. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 24.8.1989 wurde die Beklagte über die Gewährung der Sozialhilfe unterrichtet. Seit dem Jahre 1993 zahlt die Beklagte an den Kläger Unterhalt für die Mutter i.H.v. 138 DM monatlich. Sie hat sich wegen des Unterhaltsanspruchs ab 1.1.2000 durch vollstreckbare notarielle Urkunde in der vorgenannten Höhe zur Zahlung verpflichtet. Mit der am 8.2.2000 erhobenen Klage hat der Kläger rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 29.2.2000 i.H.v. insgesamt 5.922 DM zzgl. Zinsen geltend gemacht und ab März 2000 laufenden Unterhalt i.H.v. weiteren 423 DM monatlich (561 DM - 138 DM) verlangt. Dabei hat er seiner Anspruchsberechnung einen angemessenen Eigenbedarf der Beklagten und ihres Ehemannes von insgesamt 4.000 DM zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass die Beklagte nach den Einkommensverhältnissen der Parteien von ihrem Einkommen von 1.801 DM monatlich einen Betrag von 1.240 DM zur Deckung des Familienbedarfs aufzubringen habe. In Höhe der verbleibenden 561 DM sei sie als zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig anzusehen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht leistungsfähig.

Das AG - FamG - Herne hat mit Urteil vom 12.5.2000, auf das Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Einkommen der Beklagten liege unter dem mit 2.250 DM anzusetzenden angemessenen Eigenbedarf, sie sei deshalb nicht leistungsfähig.

Auf die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt hat, hat das OLG Hamm durch Urteil des Senats vom 30.1.2001 die Beklagte verurteilt, rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar 1999 bis Februar 2000 i.H.v. insgesamt 544 DM zzgl. Zinsen und ab März 2000 über die auf Grund des Schuldversprechens zu leistenden 138 DM monatlich hinaus laufenden Unterhalt i.H.v. weiteren 68 DM monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat der Senat die Berufung zurückgewiesen; die weiter gehende Klage ist abgewiesen worden. Insoweit wird auf das Urteil des Senats (OLG Hamm, Urt. v. 30.1.2001 - 3 UF 263/00, OLGReport Hamm 2001, 79 = NJW-RR 2001, 1663 f.) verwiesen.

Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst sein Klagebegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, weiterverfolgt.

Nachdem die Mutter der Beklagten am 25.8.2001 verstorben ist, hat er den für die Zeit ab 1.3.2000 betreffenden Antrag nur noch für die Zeit bis zum 31.8.2001 gestellt.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 14.1.2001 (BGH, Urt. v. 14.1.2001 - XII ZR 69/01, BGHReport 2004, 522 = FamRZ 2004, 443 f.) das Urteil des Senats vom 30.1.2001 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers wegen der Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 31.8.2001 zurückgewiesen worden ist.

Insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das OLG zurückverwiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des BGH vom 14.1.2004 Bezug genommen.

Im zweiten Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter, jedoch mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsanspruch nur bis zum 31.8.2001 verfolgt wird.

Das unterhaltsrelevante Einkommen der Beklagten und ihres Ehemannes haben die Parteien mit 2.422 DM für die Beklagte und 3.511,21 DM für den Ehemann nunmehr unstreitig gestellt (vgl. Bl. 159, 164 GA). Davon ausgehend berechnet der Kläger den geltend gemachten Unterhalt nunmehr neu (vgl. Bl. 157 bis 160 GA). Hierauf wird verwiesen.

Die Beklagte tritt der Berufung weiterhin mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird (vgl. Bl. 163 bis 168 GA), entgegen.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist gem. §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, an den Kläger aus übergegangenem Recht Elternunterhalt für ihre am 31.8.2001 verstorbene Mutter für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.8.2001 na...

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