Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Elternunterhalt bei dargelegtem Verbrauch des Einkommens beider Eheleute

 

Normenkette

BGB §§ 1601-1602, 1603 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Steinfurt (Urteil vom 06.09.2000; Aktenzeichen 30 F 64/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.9.2000 verkündete Urteil des AG - FamG - Steinfurt abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der BGH hat in einer Serie von Entscheidungen einzelne Fragen zum Elternunterhalt geklärt; (vgl. zu dieser Rspr. ausführlich Born, FamRB 2003, 295 ff. [332 ff.]; FamRB 2004, 192 ff. [226 ff.]). Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung des OLG Hamm (3. Familiensenat) als Berufungsgericht (OLG Hamm v. 30.1.2001 - 3 UF 263/00, OLGReport Hamm 2001, 79 = NJW-RR 2001, 1663) durch den BGH (BGH v. 14.1.2004 - XII ZR 69/01, BGHReport 2004, 522 = NJW 2004, 769 = FPR 2004, 230 = FamRZ 2004, 443) hat das OLG Hamm (3. Familiensenat) vor kurzem erstmals einen dieser Revisionsfälle abschließend entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 2.11.2004 - 3 UF 263/00, MDR 2005, 217 = OLGReport Hamm 2005, 35). Als wesentliches Ergebnis dieser Entscheidung ist festzuhalten, dass dem Gericht allein die Berufung des unterhaltspflichtigen Kindes auf den vollständigen Verbrauch seines Einkommens für den Familienunterhalt nicht gereicht hat; vielmehr wurde eine substantiierte Darlegung dieses behaupteten Verbrauchs gefordert, konkret nähere Angaben zu Art, Umfang und Kosten der vom pflichtigen Kind behaupteten Renovierungsmaßnahmen.

Nunmehr liegt die zweite Entscheidung vor. Nachdem das OLG (8. Familiensenat) das pflichtige Kind verurteilt hatte mit der Begründung, sein Ehemann sei auf Grund seiner Einkünfte in der Lage, den Mindestbedarf der Familie abzudecken (OLG Hamm v. 7.5.2001 - 8 UF 411/00, OLGReport Hamm 2001, 348 = FamRZ 2002, 125), war diese Entscheidung durch Urteil des BGH vom 28.1.2004 (BGH v. 28.1.2004 - XII ZR 218/01, MDR 2004, 753 = BGHReport 2004, 879, m. Anm. Born = FamRZ 2004, 795, m. Anm. Strohal) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. In Bezug auf den vom pflichtigen Kind vorgetragenen Verbrauch ist der 8. Familiensenat des OLG Hamm erkennbar großzügiger als der 3. Familiensenat; denn ihm hat der im Einzelnen dargelegte Verbrauch des Einkommens beider Eheleute (maßgeblich zur Abdeckung von früheren Geschäftsschulden des Ehemannes) ausgereicht, ohne dass das pflichtige Kind zusätzlich dargelegt hätte, wie sich der Familienunterhalt im streitbefangenen Zeitraum gestaltet hat.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit von August 1995 bis Dezember 1999 in Anspruch.

Die am 7.10.1923 geborene Mutter der Beklagten - Frau R.H. - lebte bis zu ihrem Tod im Seniorenheim K.S.-Haus in O. Der Kläger gewährte ihr seit dem 1.2.1993 Leistungen nach § 68 BSHG, da ihre eigenen Einkünfte nicht ausreichten, um die Pflegekosten abzudecken. Der Kläger erbrachte folgende Leistungen

1995 21.381,91 DM

1996 37.368,42 DM

1997 16.687,81 DM

1998 16.797,25 DM

Der Betrag für 1998 entsprach auch in etwa dem Leistungsbetrag im Jahr 1999. In diesen Leistungen ist Wohngeld mit höchstens 5.672,16 DM im Jahr enthalten. Mit Schreiben vom 29.1.1993 wurde der Beklagten die Sozialhilfegewährung an ihre Mutter vom Kläger angezeigt. Darüber hinaus wurde sie gebeten, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Außerdem leitete der Kläger die Unterhaltsansprüche der Mutter gegen die Beklagte auf sich über und zeigte ihr dies an. Mit Schreiben vom 20.11.1997 forderte der Kläger die Beklagte auf, für die Zeit von August 1995 bis Dezember 1995 Unterhalt i.H.v. 102 DM pro Monat und ab Januar 1996 i.H.v. 60 DM pro Monat zu zahlen. Mit einem am 3.12.1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben teilte die Beklagte jedoch mit, dass sie die von ihr verlangten 1.950 DM rückständigen Unterhalts nicht zur Verfügung habe. Sie verdiene lediglich monatlich ca. 500 DM, mit denen sie ihren Ehemann entlaste. Nach weiterem Schriftverkehr teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er an der Forderung festhalte. Mit Schreiben vom 19.11.1999 bezifferte der Kläger die Unterhaltsforderung auf monatlich 190 DM ab Februar 1999.

Die Beklagte, die den Familienhaushalt führt, verfügte in der unterhaltsrelevanten Zeit über ein monatliches Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, und zwar nach Abzug von Fahrtkosten i.H.v. 500 DM bis zum Jahre 1998 und ab 1999 i.H.v. 550 DM. Der Sohn der Eheleute war bis Januar 1999 unterhaltsbedürftig. Der Ehemann der Beklagten betrieb ein Unternehmen für Garten-, Landschafts- und Baumpflege. Hieraus erzielte er die folgenden Bruttoeinkünfte:

1995 50.075,21 DM

1996 45.252,59 DM

1999 48.475,90 DM

Daneben erzielte er Einkünfte aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in folgender Höhe (jeweils brutto):

1995 35....

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