(EuGH, Urt. v. 28.3.2019 – C-405/16 P) • Der Beschluss der EU-Kommission, wonach das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, ist nichtig. Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile unzulässige staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen. Hinweis: Die EU-Kommission hatte 2014 entschieden, dass die Förderung von Unternehmen, die EEG-Strom erzeugen, zwar eine staatliche Beihilfe darstelle, die jedoch grds. mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Jedoch stufte sie die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als nicht vollständig mit EU-Recht vereinbar ein und ordnete deshalb die Rückforderung eines Teils der Vergünstigung an. Dem folgte der EuGH – anders als noch die Vorinstanz, das EuG – nicht: Die Umlage sei keine staatliche Leistung und damit auch keine Beihilfe.

ZAP EN-Nr. 578/2019

ZAP F. 1, S. 1002–1002

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