Die bei der Geltendmachung des Kaskoanspruchs entstehenden Anwaltskosten sind nicht vom Kaskoversicherer zu ersetzen, es sei denn, dieser befindet sich bei Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug. Diese Anwaltskosten sind nur in Ausnahmefällen als adäquater Schaden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen; sie unterliegen nicht dem Quotenvorrecht (LG Wuppertal, 8 S 92/09, zfs 2010, 519).

Diese Erstattungspflicht besteht nur dann, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen ist es für den Geschädigten möglich und zumutbar, seine Leistungsansprüche bei seinem eigenen Kaskoversicherer zu melden und ihn zur Zahlung aufzufordern (BGH, VI ZR 196/11, SP 2012, 268 = MDR 2012, 759 = DAR 2012, 387; LG Gera, 1 S 256/14, SP 2016, 197).

 

Hinweis:

Dies gilt nicht, wenn Beratungsbedarf bei der Verrechnung von Vorschüssen und des Quotenvorrechts besteht (BGH, VI ZR 90/17, r+s 2017, 494 = MDR 2017, 1119; OLG Frankfurt, 22 U 171/13, SP 2015, 164).

Soweit die Kosten der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung erstattungsfähig sind, unterliegen sie nicht dem Quotenvorrecht (BGH, VI ZR 90/17, r+s 2017, 494 = MDR 2017, 1119).

Wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder aus sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, seine Ansprüche bei seinem eigenen Versicherer selbst anzumelden, kann er einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten der Haftpflichtversicherer zu tragen hat. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus einer Unfallversicherung, wenn der Geschädigte sich längere Zeit in stationärer Behandlung befindet (BGH, VI ZR 43/05 MDR 2006, 929 = NJW 2006, 1065).

Die vom Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten richten sich nach dem vollen Wert. Es erfolgt kein Abzug der Leistungen des Fahrzeugversicherers (LG Arnsberg, 3 S 117/15, NJW-RR 2016, 1504).

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