Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Vollkaskoversicherung: Abgrenzung zum einfachen Fall.

2. Rechtsanwaltsgebühren für Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung.

3. Verzug des Unfallgegners ist nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit.

4. Die Kosten eines verlorenen Prozesses gegenüber dem Mietwagenunternehmen stellen trotz Unübersichtlichkeit der Rechtsprechung keine vom Unfallgegner zu ersetzende Schadensposition dar.

 

Normenkette

BGB § 249; StVG § 7

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen 4 O 527/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Darmstadt vom 19.6.2013 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den vom LG Darmstadt zugesprochenen Betrag hinaus weitere 891,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 an den Kläger zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %.

Von den Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger 56 %, die Beklagte 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 2.027,59 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert im Beschluss des LG für die erste Instanz vom 19.6.2013 bleibt bestehen.

 

Gründe

I. Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gem. §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht statthaft ist.

II. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.1.2011 auf der BAB A 5 in Höhe der Anschlussstelle ...

Das LG hat im angefochtenen Urteil der Klage überwiegend stattgegeben, sie allerdings hinsichtlich verschiedener Rechtsanwalts- und Gerichtskosten teilweise abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er eine weiter gehende Verurteilung der Beklagten verlangt.

1. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber der eingeschalteten Vollkaskoversicherung.

Das LG hat die grundsätzliche Berechtigung der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten gegenüber der Vollkaskoversicherung als Schadensposition bejaht, die Gebühren allerdings aus einem Streitwert von lediglich 8.225 EUR berechnet.

Dies ist unrichtig, weil der Klägervertreter diesen Betrag lediglich dadurch errechnet hat, als er die Vorschusszahlung der Beklagten zunächst auf die nicht quotenbevorrechtigten Positionen verrechnet und lediglich den Rest von 8.225 EUR als für die Kaskoversicherung berücksichtigungsfähig angegeben hat. Es handelt sich also nicht um den gegenüber der Kaskoversicherung geltend gemachten Betrag, aus dem sich die Rechtsanwaltsgebühren errechnen. Dieser Betrag beläuft sich vielmehr auf mindestens 21.078,98 EUR, wie sich aus dem Schreiben vom 21.3.2011 ergibt, und der der Berechnung des Klägers zugrunde liegt.

Der Senat hat auch keine Bedenken, die Kosten als erforderlich i.S.d. § 249 BGB anzuerkennen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senat, Urt. v. 8.11.1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; v. 13.12.2011 - VI ZR 274/10, VersR 2012, 331; v. 12.7.2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rz. 17; v. 11.1.2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rz. 10; v. 10.1.2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rz. 5; v. 18.1.2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 Rz. 7, jeweils m.w.N.; vom 8.5.2012 VI ZR 196/11).

Der BGH (8.5.12 - VI ZR 196/11) verneint zwar eine Erstattungsfähigkeit, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt und der Geschädigte selbst auf unkomplizierte Weise seinen versicherungsrechtlichen Anspruch geltend machen kann:

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall, in dem der Kläger die ihm entstandenen Schäden zunächst selbst gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 3, geltend gemacht hatte. Erst nachdem dieser seinem Leistungsverlangen nicht entsprochen hatte, schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht auch ohne an...

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