(BFH, Urt. v. 10.5.2017 – II R 37/15) • Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus, da die Unterhaltspflicht – außer im Verhältnis von Eltern gegenüber minderjährigen Kindern – lediglich auf Gewährung eines Barunterhaltes gerichtet ist, nicht hingegen auf Leistung persönlicher Pflege. Hinweis: Die weite Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entspricht dem Sinn und Zweck der Norm, die ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren bzw. Pflegeleistungen außerhalb vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen begünstigen soll. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insb. zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu ins Leere.

ZAP EN-Nr. 607/2017

ZAP F. 1, S. 1000–1001

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