Fraglich bleibt, ob die Gesetzesänderung bei den Verbrauchern und Unternehmen Unklarheiten beseitigt und dem Rechtsverkehr Auseinandersetzungen erspart. Als gesichert kann indes gelten, dass die Gefahrgeneigtheit der Vertragsgestaltung erhalten bleibt. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie der "Markt" reagiert und welchen "neuen Rahmen" die Rechtsprechung in Ansehung der zur Prüfung stehenden Fälle ziehen wird.

Festzuhalten bleibt, dass Ansprüche nach in Kraft treten der Rechtsänderung per Schreiben, Fax, E-Mail oder auch SMS geltend gemacht werden können. Wichtig ist weiterhin die die Anzeige oder die Erklärung abschließende Formulierung, wie etwa "Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift wirksam." oder "Mit freundlichen Grüßen, Ihr (...)". Nach dieser Formulierung dürfen keine Informationen mehr folgen, die für die Anzeige oder die Erklärung bedeutsam sind, wie etwa ein Verweis auf einen Anhang zu einer E-Mail.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Holthausen, Köln

ZAP F. 17, S. 1011–1012

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