Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz. Vorsatz ist deshalb nicht nur für die Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich. Der Täter muss die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen (BGH zfs 2014, 713 = NStZ-RR 2014, 384 [Ls.] = NZV 2015, 44 [Ls.]).

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