Im Beschluss des BGH vom 21.5.2015 (4 StR 164/15, StRR 2015, 309 = VRR 7/2015, 10) hat der 4. Strafsenat auch noch einmal zum Begriff des "Fußgängerüberwegs" i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB Stellung genommen. Danach gilt: § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen i.S.d. § 26 StVO. Das seien allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. auch BGH VRR 2008, 313 = NZV 2008, 528, 529; König in: LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 102; SSW-StGB/Ernemann, a.a.O., § 315c Rn. 17 m.w.N), an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer nach § 26 Abs. 1 S. 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gem. § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen (Einzelheiten bei König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 26 StVO Rn. 18–21, 23–25 m.w.N.).

 

Hinweis:

Dass es sich bei einer Unfallstelle um eine mit "Zebrastreifen" markierte Fahrbahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, § 26 StVO gehandelt hat, muss den Urteilsgründen entnommen werden können. Die Verwendung des Rechtsbegriffes "Fußgängerüberweg" kann die Angabe der zu dessen Ausfüllung erforderlichen Tatsachen nicht ersetzen (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO; BGH a.a.O.).

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