(BGH, Urt. v. 19.7.2023 – VIII ZR 416/21) • Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung gehören auch Ausführungen zu anrechenbaren Drittmitteln. Denn die Pflicht zur Anrechnung dieser Drittmittel hat Bedeutung für den Umfang der vom Vermieter nach Durchführung der Modernisierung gem. §§ 559 ff. BGB geforderten Mieterhöhung, da diese bei der Mieterhöhung nicht angesetzt werden dürfen. Eine Verringerung der Kosten des Vermieters für die Modernisierung durch öffentliche oder private Zuschüsse oder Darlehen soll auch dem Mieter zugutekommen.

ZAP EN-Nr. 556/2023

ZAP F. 1, S. 881–882

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