Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels der Ware (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 BGB) bedarf es nach § 475d Abs. 2 S. 1 BGB der in § 281 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung in den in § 475d Abs. 1 BGB bestimmten Fällen (unter VII.1) nicht. § 281 Abs. 2 und § 440 BGB sind nicht anzuwenden (§ 475d Abs. 2 S. 2 BGB). § 475d Abs. 2 BGB stellt im Interesse der Rechtssicherheit und zwecks Vermeidung von Verwirrung (die unterschiedliche Anforderungen nach sich ziehen könnten) einen Gleichlauf der Voraussetzungen des Rücktritts wegen eines Mangels und eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mangels her, obgleich die WKRL Schadensersatzansprüche nicht umfasst (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 39).

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