Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich seine Eckpunkte zu einer Reform des anwaltlichen Berufsrechts vorgestellt. Im Mittelpunkt der geplanten Neuregelung stehen die anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften. Nach den Vorstellungen des Ministeriums sollen den Anwälten künftig grds. alle nationalen und europäischen Gesellschaftsformen offenstehen. Ob hierzu auch die Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die GmbH & Co. KG, zählen werden, ist allerdings noch nicht entschieden.

Stark ausgeweitet werden den Plänen zufolge auch die Möglichkeiten der interdisziplinären Zusammenarbeit für Anwälte. Sie sollen sich künftig mit Angehörigen "aller vereinbaren Berufe" zusammentun können, die Rechtsanwälte auch selbst als Zweitberuf ausüben können. Dagegen sollen reine Kapitalbeteiligungen von Gesellschaftern, die nicht selbst in der Gesellschaft sind, grds. verboten bleiben. Ausnahmen will das BMJV allerdings in definierten Einzelfällen zulassen. So ist etwa vorgesehen, dass Wagniskapitalbeteiligungen dort erlaubt werden, wo Anwälte Finanzierungsmöglichkeiten benötigen. Als Beispiel wird der Bereich von Legal Tech genannt, wo hohe Anfangsinvestitionen erbracht werden müssen, um neue innovative Rechtsdienstleistungen anbieten zu können.

Den Verbänden und Experten, darunter auch den Anwaltsorganisationen, ist vom Ministerium eine Frist bis zum 9. Oktober eingeräumt worden, um zu dem Eckpunktepapier Stellung zu nehmen. Einige von ihnen haben sich aber bereits vorab geäußert, teils lobend, teils aber auch kritisch. So begrüßen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) übereinstimmend, dass das Recht der Berufsausübungsgesellschaften modernisiert werden soll. Auch bewerten beide die geplante grundsätzliche Beibehaltung des Verbots der reinen Kapitalbeteiligung als positiv. Ebenso einig sind sie sich bei dem kritischen Blick auf die geplanten Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot, etwa bei den Legal-Tech-Gründungen. Der DAV sieht hierfür schlicht "keine Notwendigkeit". Und BRAK-Präsident Wessels erläuterte: "Eine solche Öffnung stellt letztlich eine Kapitalbeteiligung durch die Hintertür dar und ist nicht kohärent zu dem grundsätzlichen Verbot der Fremdkapitalbeteiligung".

Nicht einig sind sich beide Organisationen hingegen bei der vorgesehenen Ausweitung der sozietätsfähigen Berufe. Während der DAV diesen Punkt im Grundsatz begrüßt, warnt die BRAK davor, künftig Sozietäten mit "beinahe jedem Berufstätigen außer dem Makler" zuzulassen: "Das ist nicht hinnehmbar und gefährdet die Unabhängigkeit unseres Berufsstandes. Wir teilen nach wie vor die Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Eine Erweiterung ist nur hin zu vergleichbaren Berufen denkbar, die ihrerseits über eigene Berufspflichten und insbesondere eigene Verschwiegenheitspflichten verfügen", kommentierte BRAK-Präsident Wessels diesen Punkt. Der DAV sieht demgegenüber Vorteile für die Rechtssuchenden: "Wenn Anwältinnen und Anwälte mit allen Berufen zusammenarbeiten dürfen, wird ihr Rechtsrat besser – und billiger", heißt es in einer Pressemitteilung des Vereins.

[Red.]

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