(OLG Hamburg, Urt. v. 8.3.2018 – 6 U 39/17) • Hat der Versicherungsnehmer (hier: ein Transportunternehmer) grob fahrlässig die Obliegenheit verletzt, fremde beladene Fahrzeuge, Anhänger oder Wechselbrücken vor Diebstahl zu schützen, so ist der Haftpflichtversicherer gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG i.H.v. 50 % von der Leistungspflicht befreit. Fällt eine Versicherung unter § 210 VVG, kann in den Versicherungsbedingungen das früher nach § 6 VVG a.F. geltende „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ beibehalten werden. Hinweis: § 210 VVG ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Police weder Großrisiken versichert noch als laufende Versicherung ausgestaltet ist. Eine Klausel, wonach der Versicherer nach Maßgabe von §§ 6, 62 VVG im Fall der Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, ist unwirksam.

ZAP EN-Nr. 510/2018

ZAP F. 1, S. 926–926

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