Normenkette

VVG § 38 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.02.2017; Aktenzeichen 412 HKO 25/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.02.2017, Az. 412 HKO 25/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Transportunternehmens, verlangt von der Beklagten, seinem Verkehrshaftungsversicherer, Deckungsschutz wegen eines Containerdiebstahls.

Der Kläger ist gegen die Risiken aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Spediteur und Frachtführer bei der Beklagten im Rahmen einer seit dem 18.08.2005 bestehenden Compact Firmen Versicherung mit der Versicherungsschein-Nr. ... versichert (Anl. K 5 und K 27). In den für das Risiko "Verkehrshaftung" vereinbarten Besonderen Bedingungen ..., Stand 02/2006 (Anl. B 2) heißt es unter § 7 "Obliegenheiten" u.a.:

"Dem Versicherungsnehmer obliegt es,

1. vor Eintritt des Versicherungsfalls

...

1.4 für die Sicherung eigener oder in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlicher fremder beladener Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wechselbrücken/Container gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere auch zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen;

...

3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

Verletzt der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 62 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei."

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Firma E., 57078 Siegen, habe ihn mit dem Transport einer Sendung Porzellangeschirr und Besteck von Siegen zu Eurogate im Hafen Bremerhaven beauftragt. Am Donnerstag, 02.07.2015, sei er zunächst nach Bremen gefahren und habe den Sattelauflieger der Firma B. Transportservice GmbH, Kennzeichen ..., an seinen LKW gekuppelt. Dann sei er nach Bremerhaven gefahren und habe bei der Firma T. einen leeren Container TGHU 806 921-7 aufgeladen. Den Sattelzug mit dem leeren Container habe er auf seinem Betriebsgelände in 27245 Barenburg abgestellt. Am Freitag, 03.07.2015, sei er gegen 03.30 Uhr mit dem Sattelzug zur Firma E. nach Siegen gefahren. Nachdem die Firma E. den Container mit dem Geschirr und Besteck beladen habe, habe er die Sendung mit Frachtbrief vom 03.07.2015 zur Beförderung zu Eurogate Bremerhaven übernommen (Anl. K 13). Der Container hätte ab Bremerhaven nach Dubai verschifft werden sollen. Er habe am selben Tag gegen 15.15 Uhr oder 16.15 Uhr sein Betriebsgelände in 27245 Barenburg erreicht und den Sattelauflieger mit dem geladenen Container von seiner Zugmaschine abgekoppelt. Am nächsten Tag, Samstag, 04.07.2015, habe er gegen 11.40 Uhr bemerkt, dass der Sattelauflieger nebst Container nicht mehr auf seinem Gelände stand. Mit Schreiben vom 10.07.2015 habe sein Auftraggeber, die Fa. E., ihn wegen des Verlustes der Ware haftbar gehalten (Anl. K 1). Ausweislich des Schlussberichts der Polizeiinspektion D. vom 19.08.2015 sei der Auflieger am 20.07.2015 in Leverkusen entdeckt worden (Anl. K 18). Der Container sei aufgebrochen und leer gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich des Schadens aus dem Diebstahl des Containers TGHU806921-7 vom 04.07.2015 (Schadennummer der Beklagten: 51-526-05798-153/660) Deckung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz den behaupteten Diebstahl bestritten. Der Kläger habe die geschilderten Transportstrecken in der behaupteten Zeit nicht zurücklegen können.

Außerdem sei sie gem. § 38 VVG leistungsfrei, weil der Kläger trotz qualifizierter Mahnungen Prämienrückstände nicht beglichen habe. Sie sei auch wegen vorsätzlicher, zumindest grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, weil der Kläger den Sattelauflieger ohne jegliche Sicherung auf seinem ungeschützten Betriebsgelände abgestellt habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.02.2017 festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich des Schadens aus dem Diebstahl des Containers vom 04.07.2015 in Höhe von 50 % Deckung zu gewähren. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, wegen des behaupteten Diebstahls von seinem Betriebsgelände kämen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute. Es genüge, wenn der Kläg...

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