(OVG NRW, Beschl. v. 3.5.2017 – 15 B 457/17) • Zwar gilt für die Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und für Personen, die Aufgaben der Kammer für den Vorstand wahrnehmen, die personenbezogene Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO. Bei dieser handelt es sich jedoch nicht um eine auf Bundesrecht beruhenden Geheimhaltungsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW.

ZAP EN-Nr. 574/2017

ZAP F. 1, S. 954–954

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