(BGH, Urt. v. 14.7.2016 – III ZR 387/15) • Die Klausel einer Online-Partnervermittlung „Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ benachteiligt die Kunden unangemessen und ist daher unwirksam. Bei einer umfassenden digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung. Die Forderung nach Abgabe der Kündigungserklärung des Kunden ausschließlich in Schriftform begründet die Gefahr, Verbraucher ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen zu halten, weil ihnen die ordnungsgemäße und fristgerechte Kündigung erschwert wird.

ZAP EN-Nr. 623/2016

ZAP F. 1, S. 947–947

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