(BGH, Urt. v. 22.7.2015 – IV ZR 437/14) • Soweit ein Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer erklärt, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Falle einer späteren Scheidung und Wiederheirat des Versicherungsnehmers zur Bestimmung des Bezugsberechtigten maßgeblich auf den Zeitpunkt seiner Festlegung mit der Folge abzustellen, dass dann die ehemalige (und nicht die neue) Ehefrau Begünstigte ist/sein soll. Entscheidend ist nämlich einzig der zum Zeitpunkt der Festlegung des Begünstigten vorhandene und gegenüber dem Versicherer zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.2.2007 – IV ZR 150/05, DStR 2007, 406 = ZEV 2007, 387). Hinweis: Der Versicherungsnehmer hätte nach Scheidung und Wiederheirat von daher gegenüber seinem Versicherer nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 ALB unmissverständlich und schriftlich klarstellen müssen, dass Begünstigte allein diejenige Ehefrau sein soll, mit der er zum Todeszeitpunkt verheiratet war.

ZAP EN-Nr. 686/2015

ZAP 18/2015, S. 961 – 962

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