(OLG Köln, Urt. v. 23.6.2022 – 18 U 213/20) • Der gesetzgeberischen Wertung, dass der Hauptaktionär sein Interesse an einer effektiven Unternehmensführung bzw. an einer Vereinfachung der Konzernstruktur verfolgen kann, soweit die vermögensrechtlichen Interessen der Minderheitsaktionäre in angemessener Weise gewahrt werden, ist durch eine Rechtsmissbrauchskontrolle zu prüfen. Dabei werden nur solche eklatanten Fallgestaltungen als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der gesetzgeberische Zweck entfremdet und stattdessen ein anderweit aufgestelltes Verbot unterlaufen wird oder die beabsichtigte Maßnahme in ihrer Benachteiligung der Minderheit über das vom Gesetz vorgesehene Maß deutlich hinausgeht. Die bloße Herbeiführung der Voraussetzungen für einen Squeeze-out ist jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu begründen.

ZAP EN-Nr. 575/2022

ZAP F. 1, S. 873–873

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