Auch vom Unterhaltsbeteiligten bezogene staatliche Unterstützungsleistungen können unterhaltsrechtlich relevant sein, wenn dadurch eingetretene Einkommensverluste ganz oder teilweise kompensiert werden. Allerdings besteht hier teilweise noch Klärungsbedarf.

Wird eine Person vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG; dazu Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1468; Rixen, NJW 2020, 1097; s. auch Kluckert, Das neue Infektionsschutzgesetz, 2020). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Für die ersten sechs’Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IfSG). Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IfSG).

Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während der Pandemie Verdienstausfälle erleiden, können unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG Entschädigung für ihren Verdienstausfall beanspruchen.

Der Zugang zum Kinderzuschlag ist erleichtert worden. Praktische Hilfestellungen bieten der Kinderzuschlags-Lotse der Arbeitsagentur https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse und der Kinderzuschlagsrechner https://www.kinderzuschlagrechner24.de .

Der Kinderzuschlag und dementsprechend auch die temporären Erhöhungen sind unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes anzusehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.2013 – 1 WF 310/11, JAmt 2013, 659; OLG Hamm, Beschl. v. 4.7.2019 – 4 UF 21/19, NZFam 2019, 693; Dose in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 2019, § 1 Rn 687; vgl. auch Viefhues, jurisPK-BGB, a.a.O., § 1603 Rn 159; anders OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2013 – 9 UF 188/12, FamFR 2013, 332) und mindern dessen Bedürftigkeit.

Der Kinderbonus von 300 EUR für jedes kindergeldberechtigte Kind (eingeführt durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz, BT-Drucks 19/20058, in Kraft getreten am 1.7.2020) soll in zwei Raten von jeweils 150 EUR im September und Oktober 2020 ausgezahlt werden, sofern im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Leistung wird aber auch dann erbracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zumindest in einem Monat des Jahres 2020 vorgelegen haben. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung möglicherweise verzögert und in einem Betrag. Einen besonderen Änderungsbescheid wird es nicht geben: Für die Festsetzung der Einmalbeträge kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheids abgesehen werden (§ 70 Abs. 2 S. 2 EStG).

Aus der Tatsache, dass sich die Regelung in der Vorschrift zur Höhe des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 S. 2 EStG bzw. § 6 Abs. 3 BKGG) findet, wird abgeleitet, dass es sich bei diesen Zahlungen um ein erhöhtes Kindergeld handelt und diese auch steuerlich so behandelt werden. Die Bezeichnung als Kinderbonus oder Einmalbetrag ändere hieran nichts. Demnach sei § 1612b Abs. 1 BGB unmittelbar anzuwenden mit der Folge, dass dieser zusätzliche Betrag jedem Elternteil hälftig zugutekommen soll (Schürmann, FamRB 2020, 253). Besondere Vorschriften zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung gibt es lediglich bei verschiedenen Sozialleistungen (z.B. dem Wohngeld) und beim Unterhaltsvorschuss. Insofern sei die Rechtslage mit dem 2009 ausgezahlten Kinderbonus vergleichbar (s. AG Offenburg, Urt. v. 23.7.2009 – 1 F 172/09, FamRZ 2009, 2014; Diehl, FamRZ 2009, 932; zur Anrechnung des Kinderbonus 2009 s. auch FamRB 2009, 167).

Allerdings sollte dieser Zuschuss dazu dienen, die persönlichen sowohl finanziellen als auch psychischen Belastungen auszugleichen, die durch den Ausfall von Kita und Schule entstanden sind. Die Interessenvertreter der Alleinerziehenden kritisieren bei einer solchen Verrechnung dieser Direktzahlung zu Recht, dass damit auch derjenige Elternteil vom Bonus profitiert, der "nur" zahlt und deshalb in keiner Weise tatsächlich davon betroffen war.

Die Verrechnung mit dem Einkommensteuer-Kinderfreibetrag führt bei Gutverdienern dazu, dass sich der Bonus nur bei der Liquidität in 2020 bemerkbar macht, aber bei der Einkommensteuerveranlagung für 2020 wieder neutralisiert wird. Am meisten profitieren Familien, die Sozialleistungen erhalten, denn bei ihnen wird der Bonus an keiner Stelle gegengerechnet, weder bei der Grundsicherung noch auf den Unterhaltsvorschuss.

Eine zweite Corona-Hilfe erfolgt über die befristete Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für zwei Jahre (2020, 2021) um 2.100 EUR von 1.908 EUR auf 4.008 EUR (§ 24b EStG). Dieser bewirkt abhängig von dem individuellen Steuersatz eine zusätzliche steuerliche Entlastung zwischen 35 EUR und 75 EUR und ein entsprechend höheres Monatseinkommen. Der Erhöhungsbetrag von jeweils 240 EUR für das zweite und weitere Kinder bleibt unverändert erhalten.

Unklar ist auch die unterhalt...

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