Ende April hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf zur auch von der Anwaltschaft schon lange geforderten Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (sog. Mauracher Entwurf) vorgelegt. Mit der Reform soll das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Insbesondere sollen die Gesellschaften nach außen transparenter, Abstimmungsprozesse rechtssicherer und ein Wechsel der Gesellschaftsform leichter werden; zudem sollen Diskrepanzen zwischen dem geschriebenen Recht und der von Rechtsprechung und Kautelarpraxis geprägten Rechtsanwendung und -gestaltung beseitigt werden.

Zu dem Mauracher Entwurf hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) inzwischen zustimmend ausgesprochen. Positiv hebt die BRAK v.a. hervor, dass – entsprechend ihrer Forderung’– nunmehr auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Rechtsform der Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG als Berufsausübungsgesellschaft offenstehen soll. Zu den einzelnen Regelungsentwürfen nimmt die BRAK im Detail Stellung und regt zum Teil Ergänzungen an. Sie begrüßt insb. die größere Rechtssicherheit, die aus ihrer Sicht infolge der geplanten Änderungen zur Beschlussanfechtung eintreten wird. Kritisch äußert sie sich etwa hinsichtlich der Regelungen zur persönlichen Haftung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; altbekannte Probleme wie die Haftung von Scheinsozien oder minderjährigen Gesellschaftern blieben ungelöst. Hingegen begrüßt sie insb. die geplanten Klarstellungen für die Partnerschaftsgesellschaft.

[Quelle: BRAK]

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