(OLG Celle, Beschl. v. 5.8.2019 – 1 Ss [OWi] 11/19) • Ist für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn nach § 37 Abs. 3 S. 2 StVO durch ein Dauerlichtzeichen "rote gekreuzte Schrägbalken" ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet worden, gelten für diesen Abschnitt nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Bemessung der Rechtsfolge berücksichtigt werden und eine Sanktionierung oberhalb von der Regelahndung nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sowie die Verhängung eines Fahrverbots außerhalb vom Regelfahrverbot nach § 4 BKatV rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 487/2019

ZAP F. 1, S. 909–909

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