(BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 208/15) • Die Erklärung eines Schuldbeitritts bedarf grds. keiner besonderen Form. Er unterliegt aber als Verpflichtungsgeschäft den Formerfordernissen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind. Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten deshalb grds. auch für die Erklärung des Schuldbeitritts zu einer Vergütungsvereinbarung. Bezogen auf den Schuldbeitritt kann es nur darum gehen, dem Beitretenden deutlich vor Augen zu führen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt – ein solcher Beitritt bedürfte keiner besonderen Form –, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.

ZAP EN-Nr. 622/2016

ZAP F. 1, S. 896–896

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