Oberhalb der Grenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert erfolgt grundsätzlich keine Erstattung der Reparaturkosten, da keine Aufspaltung in wirtschaftlichen tragbare Kosten und einen darüber hinausgehenden Aufwand erfolgen kann (BGH, Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 = zfs 2007, 686).

 

Hinweis:

Diese Wertgrenze gilt auch für "Unikate" (BGH, Urt. v. 3.2.2010 – VI ZR 144/09, NJW 2010, 2121).

Im Ausnahmefall kann jedoch ein Ersatz der auf einen Betrag unterhalb der 130 %-Grenze liegenden verringerten Reparaturkosten erfolgen, wenn es gelingt, das Kfz trotzdem vollständig und fachgerecht zu reparieren und die Reparatur wirtschaftlich vernünftig ist. Dies kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch durch den Einbau von Gebrauchtteilen erreicht werden (BGH, Urt. v. 14.12.2010 – VI ZR 231/09, zfs 2011, 144). Abgelehnt worden ist eine solche Einstufung jedoch, wenn die Absenkung der Reparaturkosten auf einem gewährten Rabatt der Werkstatt beruht (BGH, Urt. v. 8.2.2011 – VI ZR 79/10, MDR 2011, 482).

 

Literaturhinweis:

Einen guten Überblick über das Kfz-Schadensersatzrecht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt Wellner in seinem Werk "BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden", 3. Auflage 2015, Deutscher Anwaltverlag.

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