Liegen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber noch bis zur Grenze von 130 %, bleibt es bei dem Grundsatz, dass erst einmal nur eine Erstattung des geringeren Wiederbeschaffungsaufwands erfolgt (BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 70/04, zfs 2005, 382). Die vollen Reparaturkosten können nur unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze ausnahmsweise ersetzt werden.

aa) Vollständige und fachgerechte Reparatur

Um die vollen Reparaturkosten erstattet zu erhalten, die maximal bis zu 30 % oberhalb des Wiederbeschaffungswerts liegen dürfen, muss die Reparatur auf Grundlage des Gutachtens vollständig und fachgerecht erfolgt sein (BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 70/04, zfs 2005, 382).

 

Hinweis:

Dies gilt auch bei dem Sattelauflieger eines gewerblich genutzten Lkw (OLG Celle, Beschl. v. 2.12.2009 – 14 U 123/09, NZV 2010, 249). Dies erfordert eine konkrete Abrechnung durch Vorlage der Reparaturrechnung oder den Nachweis, dass vollständig und fachgerecht repariert wurde (BGH, Urt. v. 8.12.2009 – VI ZR 119/09, zfs 2010, 202). Im Einzelfall kann eine fachgerechte Reparatur hierbei auch durch Einbau von Gebrauchtteilen möglich sein (BGH, Urt. v. 14.12.2010 – VI ZR 231/09, zfs 2011, 144).

bb) Weitere Nutzung über sechs Monate

Zusätzlich muss das Fahrzeug i.d.R. noch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt werden. Dabei handelt es sich um keine Fälligkeitsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 26.5.2009 – VI ZB 71/08, r + s 2009, 434), sondern die Geldleistung wird bereits mit Durchführung der Reparatur fällig (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2009 – I-1 W 41/08, MDR 2009, 562). Es besteht aber ein Rückforderungsanspruch des Versicherers des Unfallgegners in Höhe der Differenz zum Wiederbeschaffungsaufwand bei einer nicht erzwungenen Aufgabe des Kfz vor Ablauf der sechs Monate, wenn die Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 18.11.2008 – VI ZB 22/08, zfs 2009, 79).

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