Auch hier gibt es eine Verbandsumfrage, die regelmäßig bei Gericht als Schätzungsgrundlage anerkannt wird. Die Umfrage des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) wird nach h.M. in der Rechtsprechung mit den dort enthaltenen Werten zur Bestimmung der üblichen Vergütung akzeptiert (LG Dortmund, Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10, NJW-RR 2011, 321; LG Baden-Baden, Urt. v. 6.7.2012 – 1 S 56/11, SP 2013, 86; LG Regensburg, Beschl. v. 26.7.2010 – 2 S 156/10, BeckRS 2011, 06604; LG München II, Urt. v. 7.12.2006 – 8 S 4561/06). Die Umfrage ist mit dem bundesweiten Ergebnis veröffentlicht. Auf Nachfrage kann aber auch für jedes Bundesland eine regionale Auswertung vom Verband vorgelegt werden. Innerhalb der Umfrage wird zwischen dem Grundhonorar, welches sich an der Schadenshöhe orientiert und den sich anschließenden Nebenkosten unterschieden. Teilweise wird auch die aufgrund der so genannten Gesprächsergebnisse des Sachverständigenverbands BVSK und der HUK-Coburg/Bruderhilfe erstellte Honorartabelle für Kfz-Sachverständige als eine taugliche Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der ersatzfähigen Sachverständigenkosten akzeptiert (LG Münster, Urt. v. 21.12.2012 – 03 S 117/12, SP 2013, 260). Diese basiert bzgl. des Grundhonorars auch auf dem Umfrageergebnis des BVSK, pauschaliert aber die sich diesem Betrag anschließenden Nebenkosten.

 

Hinweis:

Auch hier gibt es aber ein paar Punkte zu beachten, bei denen in der Praxis eine Regulierung scheitern kann. Anerkannt ist jedenfalls, dass Nebenkosten, welche in der o.g. Umfrage des BVSK nicht erfasst werden, i.d.R. kritisch zu prüfen und im Zweifel nicht zu erstatten sind, da sie bereits vom Grundhonorar erfasst werden. Hierzu zählt insbesondere ein Aufschlag für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts, des Restwerts oder der Kalkulation der Reparaturkosten (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.6.2012 – 13 S 37/12, zfs 2013, 25; LG Baden-Baden, Urt. v. 6.7.2012 – 1 S 56/11, SP 2013, 86; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.2.2012 – 8 S 2791/11; LG Rostock, Urt. v. 18.4.2013 – 1 S 225/11, DV 2013, 123).

Auch sind beispielsweise Fahrtkosten nachvollziehbar darzulegen und ggf. näher zu erläutern (AG Krefeld, Urt. v. 18.11.2014 – 6 C 244/14). Teilweise wird auch vertreten, dass das Grundhonorar bereits den Kern der Tätigkeit des Sachverständigen erfasst und daher die Nebenkosten in einem angemessenen Verhältnis zum Grundhonorar stehen müssen, welches i.d.R. bei 20–30 % liegen sollte (OLG Dresden, Urt. v. 19.2.2014 – 7 U 111/12; AG Arnsberg, Urt. v. 17.6.2009 – 3 C 99/09, SP 2010, 87).

Autoren: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht Dr. Michael Nugel und Rechtsanwalt Patrick Penders, Essen

ZAP 17/2015, S. 919 – 926

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