Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall

 

Leitsatz (amtlich)

Einziehung abgetretener Forderungen auf Erstattung von Sachverständigenhonorar als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des Sachverständigen und Ersatzfähigkeit der vom Kfz-Sachverständigen angesetzten Pauschalhonorare, insbesondere Kappung der pauschalierten Nebenkosten oberhalb von 25 % des Grundhonorars im Fall der Geltendmachung durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 22.12.2011; Aktenzeichen 05 O 4047/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des LG Leipzig vom 22.12.2011, Az: 5 O 4047/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.231,43 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus

125,30 EUR seit dem 3.1.2009,

28,59 EUR seit dem 11.6.2009,

316,25 EUR seit dem 27.1.2010,

196,38 EUR seit dem 13.1.2010,

151,05 EUR seit dem 18.9.2009,

367,49 EUR seit dem 10.12.2009,

240,88 EUR seit dem 7.1.2010,

286,50 EUR seit dem 13.4.2010,

256,09 EUR seit dem 7.4.2010,

25,25 EUR seit dem 1.8.2009,

210,91 EUR seit dem 21.5.2009,

141,80 EUR seit dem 28.5.2009,

85,96 EUR seit dem 24.4.2009,

135,03 EUR seit dem 20.5.2009,

57,97 EUR seit dem 21.5.2009,

79,42 EUR seit dem 15.4.2009,

124,87 EUR seit dem 1.4.2009 und

401,69 EUR seit dem 5.6.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 5.210,52 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus

356,10 EUR seit dem 17.2.2010,

64,09 EUR seit dem 10.4.2009,

85,05 EUR seit dem 11.2.2010,

286,50 EUR seit dem 29.1.2010,

263,31 EUR seit dem 27.1.2010,

55,30 EUR seit dem 20.2.2010,

256,09 EUR seit dem 14.1.2010,

196,50 EUR seit dem 3.12.2009,

122,50 EUR seit dem 19.11.2009,

323,50 EUR seit dem 15.4.2010,

263,31 EUR seit dem 14.4.2010,

292,45 EUR seit dem 14.4.2010,

354,56 EUR seit dem 10.4.2010,

117,64 EUR seit dem 17.7.2009,

95,01 EUR seit dem 11.7.2009,

113,47 EUR seit dem 27.5.2009,

174,39 EUR seit dem 10.4.2009,

99,02 EUR seit dem 20.5.2009,

117,84 EUR seit dem 8.4.2009,

190,32 EUR seit dem 6.3.2009,

263,31 EUR seit dem 19.4.2010,

439,94 EUR seit dem 8.5.2010,

109,56 EUR seit dem 10.6.2010 und

570,76 EUR seit dem 22.5.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 4.156,19 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus

377,91 EUR seit dem 27.2.2010,

323,50 EUR seit dem 29.5.2010,

286,50 EUR seit dem 17.3.2010,

354,56 EUR seit dem 22.12.2009,

312,33 EUR seit dem 17.3.2010,

79,42 EUR seit dem 6.2.2010,

233,69 EUR seit dem 27.1.2010,

86,27 EUR seit dem 20.11.2009,

331,80 EUR seit dem 18.12.2009,

389,36 EUR seit dem 19.12.2009,

422,72 EUR seit dem 25.12.2009,

235,18 EUR seit dem 14.4.2010,

312,33 EUR seit dem 31.3.2010,

123,86 EUR seit dem 8.5.2009 und

286,76 EUR seit dem 24.3.2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Rechtsanwälte L. 795,60 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8.1.2011 zu zahlen.

5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Rechtsanwälte L. 912,60 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8.1.2011 zu zahlen.

6. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Rechtsanwälte L. 834,60 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.7.2011 zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1) 23 %, die Beklagte zu 2) 37 %, die Beklagte zu 3) 29 % und die Klägerin 11 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin 15 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin 12 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) die Klägerin 7 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.

1. Die klagende Sachverständige hat aus abgetretenem Recht der einzelnen Unfallgeschädigten Anspruch gegen die Beklagten als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner und Schädiger nach §§ 398 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz der ausgeurteilten Sachverständigenkosten.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Forderungen auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten durch die Geschädigten wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind.

aa) Zutreffend geht das L...

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