Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenhonorar

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 23.12.2009; Aktenzeichen 417 C 9527/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.12.2009 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2008 zu zahlen sowie den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der Rechtsanwaltskanzlei T pp., X-straße ##, ##### N, vom 09.09.2009 (Rechnungsnummer: 200903455) in Höhe von 39,00 € freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen)

Die zulässige Berufung ist zum größten Teil begründet.

Der klagende Sachverständige hat aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten S einen Anspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und Schädigers auf Ersatz der weiteren ausgeurteilten Sachverständigenkosten (§ 7 StVG, § 115 VVG).

Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen aufgrund der Abtretungserklärung der Geschädigten vom 29.11.2007 nicht. Diese ist insbesondere nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß gegen § 1 I des bis zum 1.7.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes liegt nicht vor. Die Absprache zwischen Frau S und dem Kläger entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der außer Zweifel stehen muss, dass der Geschädigte selbst für die Regulierung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche tätig werden muss. Genau dieses aber ist in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführt. Dort heißt es nämlich, dass der Auftraggeber die Zahlung selbst zu erbringen und sich selbst oder durch einen zu beauftragenden Rechtsanwalt um die Schadensregulierung zu kümmern hat, wenn der Versicherer binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber/Geschädigte das Gutachten oder eine Kopie hiervon erhalten hat, nicht oder nicht vollständig zahlt. Da der Sachverständige unstreitig keine Leistung erhalten hat, nimmt er ein vornehmlich eigenes Geschäft wahr, indem er nunmehr von der Sicherungsabtretung Gebrauch macht.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.

Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten hat er mit der Geschädigten vertraglich vereinbart, indem er diese ausdrücklich auf seine Honorartabelle hingewiesen hat. Zwar wird teilweise von den Gerichten die Auffassung vertreten, dass der Versicherer des Schädigers ebenso wie beim sogenannten Werkstattrisiko damit auch das Risiko trägt, dass ein Sachverständiger gewählt worden ist, dessen Preise teurer sind als die anderer. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte zwar nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ihm aber das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450).

Davon ausgehend, dass der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschens in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung des größten Teils des begehrten Honorars. Teilweise waren die Positionen aber als nicht erforderlich und damit im Verhältnis der Geschädigten zum Schädiger als nicht ersatzpflichtig zu streichen.

In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein Honorar pauschaliert hat. Dies ist inzwischen auch vom BGH mehrfach gebilligt worden (BGH NJW 2006, 2472; NJW 2007, 1450).

Auch die Beträge selbst sind nicht so überhöht, dass der Geschädigten ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht bzw. das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzuwerfen wäre. Lediglich die Menge der erstellten Lichtbilder und Kopien war zu beanstanden.

Die Kammer orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten für den Unfall vom 29.11.2007 an der vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2005/2006 und vergleichend sogar an der Befragung 2008/2009, und zwar an dem Honorarkorridor (HB III), innerhalb dessen je...

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