Zu § 1896 Abs. 2 BGB hat der BGH (FamRZ 2015, 649 = MDR 2015, 399 = FuR 2015, 283 m. Bespr. Soyka) klargestellt, dass auch im Bereich der Vermögenssorge die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln, begründet werden kann. Es muss vielmehr aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe.

Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm nach einer Entscheidung des BGH (FuR 2015, 107 m. Bespr. Soyka) hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt. Es lasse sich nicht ausschließen, dass ein Betreuer ihn noch von der Notwendigkeit der Behandlung überzeugen könne.

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten (BGH FamRZ 2015, 650 = MDR 2015, 335 = FuR 2015, 284 m. Bespr. Soyka = ZAP EN-Nr. 222/2015).

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