Das LG Köln hatte einen Mischfall zu entscheiden, in dem ein neu errichteter Anbau an einem bestehenden Gebäude an der Grenze gemeinsam mit diesem mit einer Wärmedämmung zulasten des Nachbargrundstücks versehen worden ist. In seinem Urteil vom 21.9.2018 (22 O 452/15, IMR 2019, 336) kommt das LG Köln zu dem Schluss, dass die privilegierende Regelung für den neu errichteten Anbau nicht greifen kann; auch dann nicht, wenn die Wärmedämmung ohne Absatz in der Wand gleichzeitig auch ein bestehendes Gebäude an der Grenze verkleiden soll. Der Nachbar hatte auf Entfernung der gesamten Wärmedämmung sowohl im Bereich des neu errichteten Anbaus als auch im Bereich des bereits bestehenden Gebäudes an der Grenze geklagt – aus § 912 BGB i.V.m. § 23a Abs. 1 NachbG-NW – mit Erfolg (vgl. insgesamt zu nachbarlichen Duldungspflichten: Horst, Grenzüberbau durch Wärmedämmung, NJW 2010, 122 ff.).

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