Leitsatz

Ein Grundstückseigentümer muss nicht eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln dulden, wenn der benachbarte Grundstückseigentümer durch die Wärmedämmung erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt.

 

Normenkette

NachbG Bln § 16a

 

Das Problem

  1. Das Grundstück X grenzt an das Grundstück des B. Bauträger T baut auf dem Grundstück X in den Jahren 2004/2005 eine Wohnungseigentumsanlage. Die Giebelwand des Gebäudes steht entlang der Grundstücksgrenze 1,61 m vor. In diesem Bereich bringt T im August 2005 Dämmmaterial an, das 7 cm in das Grundstück des Beklagten hineinragt und unverputzt und nicht gestrichen ist. Die Wohnungseigentümer wollen hier Putz und Anstrich mit einer Stärke von maximal 0,5 cm anbringen. B ist aber nicht bereit, diese Maßnahme zu dulden.
  2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klagt daher, gestützt auf § 16a Abs. 1 und 3 NachbG Bln, gegen B auf Duldung.

    § 16a NachbG Bln. Wärmeschutzüberbau der Grenzwand

    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

    […]

    (3) Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.

 

Die Entscheidung

  1. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gelte nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfülle.
  2. Der Landesgesetzgeber habe Grundstückseigentümern nicht generell gestatten wollen, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen. Er habe vielmehr das Ziel verfolgt, „energetische Sanierungen„ von Altbauten zu erleichtern. Diese seien in der Vergangenheit bei Gebäuden, die auf der Grundstücksgrenze stehen, häufig dadurch erschwert worden, dass der Nachbar die notwendige Zustimmung zu dem durch die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmeverbundsystem entstehenden Überbau verweigert oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forderungen abhängig gemacht habe. Dem habe durch die Einführung einer Duldungspflicht begegnet werden sollen.
  3. Anders als für den Altbaubestand habe der Landesgesetzgeber für die Wärmedämmung von Neubauten kein Regelungsbedürfnis gesehen. Er habe im Gegenteil ausgeführt, dass die Duldungsverpflichtung nur bei Bestandsbauten und nicht bei Neubauten gelte, weil den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung getragen werden könne. Für Neubauten bleibe es somit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen seien, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befinde.
  4. Diese Rechtslage habe T bei Errichtung des Gebäudes in den Jahren 2004/2005 nicht beachtet. Er habe trotz der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 vom 16. November 2001 (BGBl. I. 3085) geltenden Wärmeschutzanforderungen das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des B gebaut. In dieser Situation gelte die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln nicht.
 

Kommentar

Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Auf die Berufung des B weist das Landgericht die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ohne Erfolg!

Anmerkung
  1. Die Entscheidung zeigt, dass die Wohnungseigentümer als Erwerber bereits beim Kauf darauf hätten achten müssen, dass die Gebäudehülle ihren Erwartungen und den Versprechungen des Bauträgers genügt.
  2. Es wäre besser gewesen, wenn die Wohnungseigentümer von Anfang an versucht hätten, sich mit B friedlich ins Benehmen zu setzen und ihm z.B. eine Überbaurente angeboten hätten – vorausgesetzt der Überbau war nur fahrlässig.

    § 912 BGB

    (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

    (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

    § 913 Zahlung der Überbaurente

    (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

    (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

    Jetzt können die Wohnungseigentümer nur noch darauf hoffen, dass sich B dazu auch nach dem langen Streit bereit erklärt. Denn ein Duldungsanspruch kann auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet werden.

  3. Die Überbaurente müsste die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlen: Es ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht.

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