(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

 

(2) Im Falle des Wärmeschutzüberbaus ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

 

(3) 1Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. 2Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.

 

(4) § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(5) § 912 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

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