(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit

 

1.

die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,

 

2.

die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,

 

3.

das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.

 

(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen.

 

(3) 1Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. 2Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

 

(4) 1Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auszuüben, ist anzuzeigen; § 7 gilt entsprechend. 2Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 13 entsprechend.

 

(5) Absatz 1 findet auf die Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.

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