(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.7.2021 – 1 S 2111/21) • Ärzte können im Anwendungsbereich der Coronaverordnung zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts beitragen, sind allerdings nicht zur Beantwortung der Rechtsfrage berufen, ob ausgehend vom jeweils bestehenden Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm erfüllt sind. Bei ärztlicher Beurteilung einer Unzumutbarkeit des Tragens von Masken im Schulgebäude muss das Attest nicht allen Anforderungen an ein sog. qualifiziertes Attest erfüllen, jedoch müssen bei der Durchsetzung der Corona-Verordnungen die berufenen Stellen und ggf. Gerichte durch den Arzt so in die Lage versetzt werden, das diese das Vorliegen der medizinischen Gründe insb. in Zweifelsfällen eigenständig prüfen können. Außerdem muss das Attest erkennen lassen, dass sich der Arzt mit den Erwägungen des Infektionsschutz und der konkreten medizinischen Situation des Normadressaten hinreichend befasst hat, und eine zutreffende Einschätzung geben, in welcher Situation eine Maskenpflicht entfallen kann.

ZAP EN-Nr. 462/2021

ZAP F. 1, S. 792–793

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