Rechtmäßige Kündigung wegen Missachtung der Maskenpflicht
Die Coronapandemie hat zu vielen neuen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen über Kündigungen von Arbeitnehmenden wegen Missachtung der Maskenpflicht. Arbeitgeber haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unternehmen anzuordnen - insbesondere, wenn ein physischer Kontakt besteht. Das stellte das Arbeitsgericht Cottbus im vorliegenden Fall fest. Das vorgelegte Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht erfüllte die Anforderungen nicht.
Trotz Attest: Kündigung wegen Verweigerung eines Mund-Nasen-Schutzes
Die Arbeitnehmerin ist seit 2012 für ihren Arbeitgeber in einer logopädischen Praxis tätig. Der Arbeitgeber hatte wegen der pandemischen Lage das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeit angeordnet. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im August 2020 weigerte sich die Mitarbeiterin, eine entsprechende Maske zu tragen und legte ein ärztliches Attest vor. Auch das Angebot des Arbeitgebers, unterschiedliche Masken zu probieren sowie mehr Pausen einlegen zu dürfen, konnte sie nicht umstimmen. Daher kündigte der Arbeitgeber ihr zum 31. Oktober 2020 und stellte sie mit sofortiger Wirkung frei. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für treuwidrig und klagte vor Gericht. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.
ArbG Cottbus: Wirksame Kündigung wegen Missachtung der Maskenpflicht
Das Arbeitsgericht Cottbus entschied, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung rechtmäßig beendet wurde. Die Kündigung war insbesondere nicht treuwidrig. In der Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber zu Recht in der Praxis eine Maskenpflicht anordnen durfte.
Bereits nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen SARS-CoV-2 -Umgangsverordnung des Landes Brandenburg war das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Dienstleistungsbetrieben, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, zwingend. Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandarts für logopädische Praxen sahen das Tragen von Masken vor.
Anordnung der Maskenpflicht war rechtmäßig
Das Gericht betonte, dass der Arbeitgeber zu Recht davon ausgehen durfte, dass bei einer logopädischen Behandlung ein Abstand von 1,50 Metern nicht stets zu gewährleisten ist. Aufgrund seriöser wissenschaftlicher Erkenntnis sei er zudem zu Recht davon ausgegangen, dass das Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus in geschlossen Räumen nur durch Tragen einer Maske wirksam eingedämmt werden kann.
Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Mitarbeiterin sowie zum Eigenschutz das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen. Gerade auch im Hinblick auf das Risiko einer zeitweisen Schließung der Praxis infolge einer Infektion und Quarantäneanordnung.
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Arbeitgeber muss Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht akzeptieren
Das vorgelegte Attest zur Befreiung der Maskenpflicht erfüllte die Anforderungen nicht. In diesem wurde lediglich festgestellt, dass der Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske unzumutbar ist. Das Gericht machte deutlich, dass der Arbeitgeber durch das ärztliche Attest in die Lage versetzt werden muss, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen. Hierzu muss aus dem Attest hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens einer Maske zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Zudem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist.
Hinweis: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2021, Az: 11 Ca 10390/20
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Petra Baumert-Huff
Wed Sep 29 22:05:31 CEST 2021 Wed Sep 29 22:05:31 CEST 2021
Wenn man weiß, was eigentlich die Aufgabe der Logopädie beinhaltet, verbietet sich eine Bedeckung des Gesichtes von selbst. Die Berufsausübung entbehrt jeglicher Sinnhaftigkeit. Es ist durchaus möglich , dass mit den Patienten im Abstand von 1,5 m zu arbeiten, zusätzlich könnte eine Plexiglasscheibe, analog von Kassenarbeibeitsplätzen installiert werden. Eine Fensterlüftung oder durch raumlufttechnische Anlage, im Raum, zumeist mit nur zwei Personen besetzt, sollte möglich sein.
Nach ArbSchG ist immer eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Aber auch hier zeigt es sich, dass der Infektionsschutz über alles andere gestellt wird, ohne die Sinnhaftigkeit zu hinterfragen.
Mittlerweile dürfte zudem ausreichend belegt sein, dass eine asymtomatische Übertragung eine absolute Ausnahme darstellt. Die Viruslast ist entscheidend und die Dauer einer längeren Gesprächs im direkten körpernahen Kontakt. Es ist mittlerweile auch belegt, dass die Maske die Tröpfchen analog eines Gradierwerkes fein zerstäubt. Damit halten sich die fein verteilten Aerosole viel länger in der Luft halten. Eigentlich auch logisch. Aber in dieser Pandemie ist menschlicher Sach- und Fachverstand ausgeschaltet oder besser nicht erwünscht?
André
Wed Nov 17 15:11:47 CET 2021 Wed Nov 17 15:11:47 CET 2021
Man findet erschreckend viele "Belege" in Ihrem Kommentar. Man mag sicherlich einige der politischen Entscheidungen nach der Sinnhaftigkeit beurteilen. Nach meinem Kenntnisstand gibt es bis dato lediglich Belege darüber, dass das Tragen einer Maske, Abstand, Lüften vor einer Ansteckung besser schützen, als all diese Maßnahmen zu unterlassen.
Ich denke schon, dass eine logopädische Praxis sehr gut beurteilen kann, ob eine Berufsausübung mit einer Maske möglich ist, oder eben nicht. Hier unterstelle ich einfach mal, dass der Arbeitgebende in diesem Fall genau hiervon ausgegangen war und ansonsnte nicht auf eine Kündigung bestanden hätte.